Häufig gestellte Fragen zur Betriebsmedizin

Welche Kosten fallen an?

Kann nur nach einer Gefährdungsbeurteilung und einem persönlichen Gespräch festgelegt  werden.

Wie schnell ist ein Termin verfügbar?

Ich vereinbare Termine im Betrieb. In dringenden Fällen können kurzfristig (innerhalb eines Tages) Termine in meiner Praxis vereinbart werden.

Wer ist rechtlich gesehen für den Arbeits- und Gesundheitschutz der Arbeitnehmer zuständig?

Verantwortlich für den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber.

Dieser hat aufgrund von Gefährdungsbeurteilungen für gefährdungsarme und erschwernisarme Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Detaillierte Vorgaben finden Sie im Arbeitsschutzgesetz (ASiG), in der Arbeitsstättenverordung und in der Gefahrstoffverordnung.

Weitergabe der Befunde

Die Firma wird bei Untersuchungen nach der  ArbMedVV  (z.B. Lärm, Haut, Schweißtätigkeiten) informiert, dass die Untersuchung stattgefunden hat und wann die nächste Untersuchung erforderlich ist. Mehr darf der Betriebsarzt nicht mitteilen. Bei kritischen Befunden kann der Betriebsarzt allerdings verkürzte Nachuntersuchungstermine festlegen. Der Mitarbeiter erhält von mir einen Brief mit seinen Labordaten einschließlich Beurteilung.

Bei Eignungsuntersuchungen (z.B. Fahrtätigkeiten, Absturzgefährdung)  mit Beurteilung – ob Bedenken oder keine Bedenken bestehen – bekommt der Mitarbeiter zwei Bescheinigungen zugeschickt. Eine Bescheinigung legt er dem Arbeitgeber vor (hierbei  muss der Datenschutz berücksichtigt werden).

Ärztliche Schweigepflicht

Gilt immer bei Befundweitergabe. Der Mitarbeiter muss schriftlich seine Einverständnis geben.

Bildschirmarbeitsplatzbrille – wer bezahlt?

Eine spezielle Sehhilfe für Arbeiten an Bildschirmgeräten übernimmt der Arbeitgeber (niedrigster Marktpreis), sofern eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass diese für die konkrete Tätigkeit notwendig ist und normale Sehhilfen nicht ausreichen.

Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung

Untersuchungen nach der ArbMedVV sind von der USt befreit. Bei allen anderen Tätigkeiten, z.B. Einstellungs-, Eignungsuntersuchungen, ist eine USt. erforderlich.