Neues Mutterschaftsschutzgesetz

  • Erstmals auch für Studentinnen und Praktikantinnen
  • Erstmals generelle Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze bei Schwangerschaft
    • Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers muss bereits vorliegen (neu 2017/2018)
    • Diese ist dann aktuell nochmals zu überprüfen
    • Bei Problemtätigkeit ist der Arbeitsplatz möglichst schwangerschaftsgerecht umzugestalten, ansonsten: Freistellung
    • Bei Freistellung: Erstattung der Mehrkosten durch U2 Umlage
    • Arbeitsgestaltung: schwangerschafts- und stillgerecht
  • Neue „Philosophie“: Vorrangig Arbeitsgestaltung oder Wechsel der Tätigkeit und nachrangig Beschäftigungsverbote
  • Beschäftigung von 20:00 - 22:00 Uhr ist möglich, wenn sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt (ärztliches Unbedenklichkeitszeugnis erforderlich, alleinarbeit ausgeschlossen)
  • Neuer Begriff „unverantwortbare Gefährdung“, oftmals heißt es jetzt: Beschäftigungsverbot

Die 3 Arten von Beschäftigungsverboten

  1. Tätigkeitsbezogene, generelle Beschäftigungsverbote
     
    • Nacht-, Sonntag-, Feiertags-, Mehrarbeit (>8,5 Std. tgl.)
    • Akkord- und Fließarbeit
    • Belastende Schutzausrüstung
    • Sauerstoffreduktion
    • Unfallgefahren
    • Beförderungsmittel
    • Lasten: regelm > 5kg (gelegentl. >10kg) verboten
    • Steharbeit > 4 Std. tgl. (nach dem 5. Monat)
    • Häufig Beugen, Strecken, dauernd hocken oder bücken
    • Beschäftigungsverbot Gefahrstoffe, sofern unverantwortbare Gefährdung vorliegt (Diese ist immer gegeben wenn sie reproduktionstoxisch oder karzinogen ist, z.B. Blei-Exposition, sowie Stoffe mit Z-Kennzeichnung „Z“ bei Einhaltung AGW/BGW dennoch Risiko)
    • Ionisierende Strahlung (max. 1 mSv kumulativ f. Leibesfrucht)
    • Überdruck und Vibrationen
    • Lärm (max. 80 dB Schichtmittel, kein Impulslärm), Hitze, Kälte und Nässe
    • Beschäftigungsverbot Biostoffe Risikogruppe 2,3,4, n sofern unverantwortbare Gefährdung vorliegt (Diese ist immer gegeben, wenn Ebola/Marburg-, sowie Toxoplasma- und Röteln-Exposition vorliegt)
    • während der Corona-Zeit kein Kundenkontakt
       
  2. Generelles Beschäftigungsverbot
     
    • 6 Wochen vor Termin (Schwangere darf verzichten)
    • 8 oder 12 Wochen nach Termin
       
  3. Individuelles Beschäftigungsverbot
     
    • Ärztliches Zeugnis durch den behandelnden Arzt (meist Frauenarzt), der Gefährdung feststellt